Satzung des Heimatkreises Herrnsheim e.V. in Herrnsheim

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Heimatkreis Herrnsheim e.V.“.

Er hat seinen Sitz in 67550 Worms-Herrnsheim. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein in ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es,

  1. die Erhaltung und traditionsbewusste Gestaltung des Herrnsheimer Ortsbildes zu fördern.
  2. die Erhaltung und Pflege der Bau- und Naturdenkmale in Herrnsheim in die Wege zu leiten und mitzubetreuen.
  3. das Herrnsheimer Kulturgut zu wahren und zu pflegen.
  4. den Freizeit- und Erholungsraum in Herrnsheim zu fördern und mitzugestalten.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) „Steuerbegünstigte Zwecke“.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Neu aufgenommene Mitglieder erhalten die Satzung des Vereins ausgehändigt.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes können Einzelpersonen, die sich um die Realisierung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft geht verloren:

    1. durch Tod
    2. durch Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres, wenn das Mitglied mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich den Austritt erklärt hat
    3. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes

  5. Scheidet ein Mitglied aus, hat es keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliederrechte

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen, mit Ausnahme der Vorstandssitzungen.

§ 5 Mitgliederpflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich um die Verwirklichung der Vereinsziele zu bemühen und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen zu unterstützen.

Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 6 Vorstand und Vereinsvertretung

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
    Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 7 Beisitzern. Der Gesamtvorstand ist nur bei Teilnahme von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig.
  2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Gesamtvorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes für einzelne Rechtsgeschäfte des Vereins zu bevollmächtigen. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.
  3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  4. Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich Tod – bei Amtsniederlegung jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 3 Monate.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden oder der Mehrheit des Vorstandes schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Hierbei ist die Bekanntgabe der Tagesordnung nicht erforderlich. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel 1 Woche.
  6. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen.

§ 7 Mitgliederversammlung

In jedem Jahr hat wenigstens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich (per Post oder E-Mail) den Mitgliedern zugegangen sein. In der Tagesordnung sind enthalten:

  • die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes alle 2 Jahre
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung, bei Bedarf:

    1. die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
    2. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    3. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  3. Zu der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zu der Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers wird durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt, welcher hinsichtlich des Protokolls die Aufgabe des Schriftführers wahrzunehmen hat.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Worms, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Worms-Herrnsheim zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung ist am 28.04.2016 in Kraft getreten.

Das Amtsgericht Worms hat am 25. November 1982 die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Worms bestätigt.

 

67550 Worms-Herrnsheim, den 28.04.2016